Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Firma, Sitz, Dauer
Die Gesellschaft führt die Firma SIMONA Aktiengesellschaft. Sie hat den Sitz in Kirn/Nahe.
Die Dauer ist zeitlich unbeschränkt.
§ 2
Gegenstand
Gegenstand des Unternehmens sind die Herstellung, der Vertrieb und Handel von Erzeugnissen
der Kunststoff-Fertigung und aller verwandten Artikel. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle
Geschäfte einzugehen, die geeignet sind, den Geschäftszweck der Gesellschaft zu fördern. Sie kann
im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich bei anderen Unternehmen des In- und
Auslandes beteiligen sowie solche Unternehmen erwerben oder gründen.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger und im Internet.
Grundkapital und Aktien
§ 5
Grundkapital
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 15.500.000,-- (in Worten Euro
fünfzehnmillionenfünfhunderttausend) und ist in 600.000 Aktien eingeteilt.
§ 6
Aktiengattungen und Aktienurkunden
Die Aktien sind Stückaktien und lauten auf den Inhaber. Ein Anspruch der Aktionäre auf
Verbriefung ihrer Aktien und Gewinnanteile ist ausge-schlossen, soweit dies gesetzlich zulässig und
keine Verbriefung nach den Regeln einer Börse erforderlich ist, an der die Aktie zugelassen ist.
Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die einzelne Aktien (Einzelaktien)
oder mehrere Aktien (Sammelaktien) verkörpern.
§ 7
Gewinnverteilung
Die Gewinnverteilung wird nach § 60 Abs. 1 Aktiengesetz geregelt. Bei einer Kapitalerhöhung
kann die Gewinnverteilung neuer Aktien abweichend von § 60 Aktiengesetz bestimmt werden.
Verfassung der Gesellschaft
§ 8
Organe
Organe der Gesellschaft sind
- der Vorstand
- der Aufsichtsrat
- die Hauptversammlung
§ 9
Vorstand
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Personen. Die Bestellung
stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Vorstand hat in der Regel einen
Vorsitzenden, der vom Aufsichtsrat ernannt wird. Der Aufsichtsrat kann den Abschluss, die
Abänderung und die Kündigung der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder einem
Aufsichtsratsausschuss übertragen.
§ 10
Gesetzliche Vertretung
Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein
Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
§ 11
Geschäftsführung
Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und
der Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand in Übereinstimmung mit dem
Aufsichtsrat. Im Falle nicht erzielbarer Übereinstimmung wird die Geschäftsordnung vom Aufsichtsrat
erlassen.
§ 12
Zustimmungsbedürftige Geschäfte
Abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Fällen bedarf der Vorstand der Zustimmung des
Aufsichtsrats in den Fällen, die in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch
besonderen Beschluss des Aufsichtsrats bestimmt sind.
§ 13
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht aus 6 Mitgliedern. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von höchstens
vier Jahren. Wiederwahl ist statthaft. Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied vor
Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so soll für dieses in der nächsten
Hauptversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden.
§ 14
Niederlegung des Amtes
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch eine an den Vorsitzenden des
Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung jederzeit unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat niederlegen.
§ 15
Vorsitzender des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheiden
im Lauf einer Wahlperiode der Vorsitzende oder der Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat
der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen vorzunehmen.
§ 16
Einberufung des Aufsichtsrats
Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem
Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich, fernmündlich oder
mittels sonstiger Mittel der Telekommunikation (zum Beispiel Telefax oder E-Mail) einberufen. Bei
der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der
Aufsichtsratssitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf drei
Kalendertage abgekürzt werden. In der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung sowie die Gegenstände
der Tagesordnung anzugeben.
Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die
Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
Der Aufsichtsrat muss mindestens zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten.
§ 17
Beschlüsse des Aufsichtsrats
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in Sitzungen gefasst. Beschlüsse außerhalb von
Aufsichtsratssitzungen sind auf Vorschlag des Vorsitzenden zulässig, wenn kein Mitglied des
Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht. Die Beschlussfassung kann schriftlich, telegrafisch,
fernschriftlich oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation und Datenübertragung
(insbesondere per Telefax, Telefon- oder Videokonferenz oder elektronisch unterbreitete
Stimmabgabe) durchgeführt werden.
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, aus denen er insgesamt
zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnehmen und sich unter ihnen der Vorsitzende des
Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter befindet.
Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsvorsitzenden den Ausschlag. Die Art der Abstimmung
bestimmt der Sitzungsvorsitzende. Bei schriftlicher, telegrafischer, fernschriftlicher Stimmabgabe
oder bei Stimmabgabe unter Nutzung der in Abs. 1 aufgeführten weiteren Kommunikationsmittel gelten
diese Bestimmungen entsprechend.
Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Die anzufertigende Niederschrift über Beschlüsse, die auf schriftlichem, telegrafischem,
fernschriftlichem Wege oder unter Nutzung der in Abs.1 aufgeführten weiteren Kommunikationsmittel
gefasst wurden, hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu unterzeichnen.
Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrats
von dem Vorsitzenden abgegeben.
§ 18
Ausschüsse
Der Aufsichtsrat ist befugt, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden und deren Aufgaben und
Befugnisse in einer Geschäftsordnung festzusetzen. Den Ausschüssen können, soweit gesetzlich
zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats übertragen werden. Die Ausschüsse sind
beschlussfähig, wenn mindestens drei Ausschussmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
§ 19
Vergütung des Aufsichtsrats
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine jährliche,
feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von Euro 10.000 (in Worten Euro
zehntausend). Der Vorsitzende erhält das zweifache, der Stellvertreter das anderthalbfache der
festen Vergütung.
Über die feste Vergütung hinaus kann die Hauptversammlung eine variable, vom Erreichen oder
Überschreiten von Unternehmenskennziffern abhängige Vergütungskomponente beschließen. Dieser
Beschluss gilt bis zur Fassung eines neuen Beschlusses der Hauptversammlung.
Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss angehören, erhalten hierfür eine weitere feste,
nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von 5.000,- Euro.
Mitglieder des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses, die nur während eines Teils des
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat beziehungsweise einem Ausschuss angehört haben, erhalten für jeden
angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft ein Zwölftel der Vergütung.
§ 20
Hauptversammlung
Die Hauptversammlungen der Gesellschaft finden in Kirn, Bad Kreuznach, Freiburg, Mainz
oder in einer deutschen Großstadt mit mehr als 250.000 Einwohnern statt.
§ 21
Einberufung der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat einberufen. Sie ist – soweit
gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist – mindestens dreißig Tage vor der Versammlung
einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen. Die
Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 22 Absatz 1).
§ 22
Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrecht
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen
sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder
englischer Sprache erfolgen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung
hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der
Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform in deutscher oder
englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung vorzulegen. Der Nachweis muss sich auf den
gesetzlich bestimmten Stichtag beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung
hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der
Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.
Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Bevollmächtigt der
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform; in der Einberufung kann eine Erleichterung hiervon bestimmt
werden. Die Gesellschaft kann in der Einberufung Bestimmungen zu der Art und Weise treffen, wie ihr
der Nachweis der Bestellung eines Bevollmächtigten übermittelt werden kann. Die Übermittlung des
Nachweises der Bevollmächtigung wird auch auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden
elektronischen Weg ermöglicht; § 135 Aktiengesetz bleibt unberührt. Für die Erteilung der Vollmacht
an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und deren Widerruf können in der
Einberufung konkrete Formen und Kommunikationswege bestimmt werden.
Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung selbst
oder durch Vertreter teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben
dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, die Einzelheiten zum Verfahren festzulegen.
Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.
Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
§ 23
Leitung der Hauptversammlung
Die Leitung der Hauptversammlung übernimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Falle
seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes
Mitglied des Aufsichtsrats. Wurde kein Aufsichtsratsmitglied bestimmt, übernimmt ein von der
Hauptversammlung zu wählender Aktionär die Versammlungsleitung.
Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung in der Tagesordnung abweichende
Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt ferner die Art und Form der
Abstimmung.
Der Leiter der Hauptversammlung ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre
zeitlich angemessen zu beschränken. Dabei soll sich der Versammlungsleiter davon leiten lassen,
dass die Hauptversammlung in angemessener und zumutbarer Zeit abgewickelt wird.
Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die teilweise oder vollständige Übertragung der
Hauptversammlung in Bild und Ton in einer von ihm zu bestimmenden Weise zuzulassen.
§ 24
Beschlussfassung
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende Vorschriften des
Aktiengesetzes etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst.
Soweit das Aktiengesetz außerdem zur Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der
Beschlussfassung vertretenden Grundkapitals vorschreibt, genügt, soweit dies gesetzlich zulässig
ist, die einfache Mehrheit des vertretenden Kapitals.
Wird bei den Wahlen durch die Hauptversammlung, bei der mehrere Kandidaten vorgeschlagen
sind, eine einfache Stimmenmehrheit bei der ersten Wahlhandlung nicht erreicht, so findet eine
engere Wahl unter denjenigen Personen statt, denen die beiden höchsten Stimmzahlen zugefallen sind.
§ 25
Ordentliche Hauptversammlung
Die alljährlich innerhalb der gesetzlichen Frist zur Entgegennahme des festgestellten
Jahresabschlusses und des Lageberichts oder zur Feststellung des Jahresabschlusses sowie zur
Beschlussfassung über die Gewinnverwendung stattfindende Hauptversammlung beschließt auch über die
Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats und über die Wahl des Abschlussprüfers.
§ 26
Gesetzliche Rücklage
In die gesetzliche Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der dem zwanzigsten Teil des um
einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses entspricht, und zwar
so lange, wie die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des
Handelsgesetzbuchs zusammen nicht 25 v.H. des Grundkapitals erreicht oder wieder erreicht haben.
§ 27
Gewinnrücklagen
Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest (§ 173 AktG), so sind 25 % des
Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Dabei sind Beträge, die in die
gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuss
abzuziehen.
Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest (§ 172 AktG), so sollen sie
Beträge bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. Abs. 1 Satz 3
gilt sinngemäß.
§ 28
Bilanzgewinn
Über die Verwendung des Bilanzgewinns entscheidet die Hauptversammlung unter Berücksichtigung
des durch den Gewinnverwendungsbeschluss etwa entstehenden zusätzlichen Aufwandes.
§ 29
Entstehung der SIMONA AG
Die Gesellschaft ist durch Umwandlung der SIMONA GmbH Kunststoffwerke gemäß den Vorschriften
der §§ 376 ff. AktG entstanden.
Das Vermögen der SIMONA AG ist mit dem der GmbH identisch und umfasst das gesamte Geschäft
und alle Vermögensgegenstände einschließlich aller Verbindlichkeiten, die in diesem
Geschäftsbetrieb erworben oder begründet sind.
Für die Vermögensgegenstände abzüglich übernommener Verbindlichkeiten werden die Aktien zum
Nennbetrag von DM 20 Mio. gemäß § 5 der Satzung gewährt.
Der gesamte Aufwand für die Umwandlung und Gründung der AG geht zu Lasten der Gesellschaft.
Kirn, Juli 2010