Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2011



Die ordentliche Hauptversammlung der SIMONA Aktiengesellschaft, 55606 Kirn, findet am Freitag, den 1. Juli 2011, um 11.00 Uhr im Gesellschaftshaus der Stadt Kirn, Neue Straße 13, in 55606 Kirn statt.

Tagesordnung


1.     Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2010, Vorlage des Lageberichts für die SIMONA AG und des Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010
Die genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert. Diese können im Internet unter www.simona.de im Bereich Investor Relations eingesehen werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 28. April 2011 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Dementsprechend hat die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlüsse zu fassen.

 
2.     Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 10.281.999,09 wie folgt zu verwenden:

a)    Zahlung einer Dividende von EUR 6,50 je Aktie,
       zahlbar am 4. Juli 2011 EUR 3.900.000,00
b)    Vortrag auf neue Rechnung EUR 6.381.999,09

 
3.     Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung vor.

 
4.     Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung vor.

 
5.     Beschlussfassung über die nicht individualisierte Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen 
Der Bundestag hat am 3. August 2005 das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (VorstOG) beschlossen. Nach § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a HGB sind bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitglieds, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, gesondert anzugeben. Die Angabe kann unterbleiben, wenn die Hauptversammlung dies beschließt. Ein Beschluss, der höchstens für fünf Jahre gefasst werden kann, bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Kapitals. Aktionäre, deren Bezüge als Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung betroffen wären, sind gem. § 136 Abs. 1 AktG von der Ausübung ihres Stimmrechtes ausgeschlossen. Vorstand und Aufsichtsrat sind übereinstimmend der Auffassung, dass eine individualisierte Angabe der Bezüge in unverhältnismäßiger Weise in das Persönlichkeitsrecht der Vorstandsmitglieder eingreift. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Veröffentlichung der in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 9 HGB verlangten Angaben kann für die Dauer von 5 Jahren bis einschließlich des Jahres- und Konzernabschlusses des Geschäftsjahres 2015 unterbleiben. Dies gilt entsprechend für die Angabepflicht nach § 314 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 9 HGB.

 
6.     Wahl des Abschlussprüfers und des Konzern­abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat schlägt die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Frankfurt am Main, vor.
 
         
         


Weitere Angaben zur Einberufung


 
         
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger EUR 15.500.000,00 und ist eingeteilt in 600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien.

Die Gesamtzahl der Aktien zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt demnach 600.000.

Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt demnach 600.000. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.


Anmeldung und Teilnahme
Um an der Hauptversammlung teilnehmen und dort das Stimmrecht ausüben und Anträge stellen zu können, müssen die Aktionäre sich spätestens bis Freitag, den 24. Juni 2011 in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder in englischer Sprache angemeldet haben. Anmeldestellen sind die:

SIMONA AG c/o Commerzbank AG
GS-MO 2.1.1 AGM Service
60261 Frankfurt am Main
Fax: +49 (0) 69 13626351
e-mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com

sowie die Gesellschaft selbst
SIMONA AG
Investor Relations
Teichweg 16, 55606 Kirn

Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Hierzu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz bis zum Ablauf des 24. Juni 2011 vorzulegen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf Freitag, den 10. Juni 2011, 0.00 Uhr (Nachweisstichtag), beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Insbesondere haben Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag für Inhalt und Umfang des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des Veräußerers keine Bedeutung.

Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. Stimmrechtsvertretung Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z. B. die depotführende Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Vollmachten können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen folgende Postanschrift, Faxnummer und E-Mail- Adresse zur Verfügung:

SIMONA AG
Investor Relations
Teichweg 16, 55606 Kirn
Telefax: +49 (0) 6752 14 - 738
E-Mail: ir@simona.de

Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorangehenden Sätze entsprechend.

Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung übersandt. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter www.simona.de unter dem Link [„ Hauptversammlung“] abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.

Im Übrigen bieten wir unseren Aktionären auch in diesem Jahr wieder an, sich durch einen Stimmrechtsvertreter der SIMONA AG vertreten zu lassen, der das Stimmrecht gemäß den Weisungen der Aktionäre ausübt. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ihm müssen daher neben der Vollmacht zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung wird er das Stimmrecht nicht ausüben. Aktionäre, die dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, werden gebeten, hierzu ausschließlich das mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular zu verwenden; andere Formen der Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können nicht berücksichtigt werden. Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft unter der oben für die Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis zum 28. Juni 2011 zugehen.



Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
§ 122 Abs. 2 AktG


Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das entspricht 19.355 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 31. Mai 2011 unter folgender Adresse zugehen:

SIMONA AG Vorstand
Teichweg 16, 55606 Kirn

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter www.simona.de unter dem Link [„Hauptversammlung“] bekannt gemacht.


§§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an die nachstehende Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu richten:

SIMONA AG Vorstand
Teichweg 16, 55606 Kirn
Telefax: +49 (0) 6752 14 - 738
E-Mail: ir@simona.de

Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 16. Juni 2011, unter dieser Adresse eingegangenen Gegenanträge und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung werden den Aktionären im Internet unter www.simona.de unter dem Link [„Hauptversammlung“] zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Unter bestimmten Umständen muss ein fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält. Die Begründung muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige Übersendung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab zugänglich gemachte Gegenanträge müssen während der Hauptversammlung nochmals mündlich gestellt werden. Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Abschluss- oder Sonderprüfern gelten die vorstehenden Sätze sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss und der Vorstand den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen sowie seine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten angibt (§ 127 AktG).


§ 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Da der hiermit einberufenen Hauptversammlung u. a. der Konzernabschluss und -lagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich die Auskunftspflicht des Vorstandes auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten Umständen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Das gilt insbesondere insoweit, als die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde.

§ 23 Absatz 3 der Satzung ermächtigt den Versammlungsleiter, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. 


Informationen nach § 124a AktG

Diese Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen sind im Internet unter www.simona.de unter dem Link [„Hauptversammlung“] zugänglich.


Kirn, im Mai 2011
SIMONA AG
Der Vorstand


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Geschäftsbericht 2010

Wir senden Ihnen gerne unseren Geschäftsbericht 2010 zu. Bitte wenden Sie sich an unsere Abteilung Investor Relations, Telefon +49(0)675214 -383 oder Mail ir@simona.de. Sie finden die Einladung zur Hauptversammlung, unseren Geschäftsbericht und weitere Informationen zu unserer Hauptversammlung auch im Internet unter www.simona.de.

Das Gesellschaftshaus


Anreise per PKW

Das Gesellschaftshaus der Stadt Kirn liegt im Zentrum von Kirn, ganz in der Nähe unseres Werkes I mit Park­möglichkeiten. Bitte folgen Sie von der Bundesstraße 41 aus der Ausschilderung zu unserem Werk I. Der kurze Fußweg von Werk I zum Gesellschaftshaus ist gekenn­zeichnet.

Anreise per Bahn
Vom Bahnhof aus kommend überqueren Sie die Bahn­hofstraße an der Fußgängerampel. Folgen Sie der Bahnhofstraße links bis zum August-Bebel-Platz und biegen Sie dort rechts in die Übergasse ein. Am Markt­platz wenden Sie sich nach rechts und folgen dem Steinweg bis zur Neuen Straße. Folgen Sie der Neuen Straße nach links bis zum Gesellschaftshaus.



 

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