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Anwendungen, welche nicht der ATEX 2014/34/EU unterliegen

Vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/34/EU sind ausgenommen (s. Richtlinie 2014/34/EU Art. 1, Abs. (4)): 

  • medizinische Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen
  • Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosionsgefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von Sprengstoffen oder chemischen Substanzen hervorgerufen wird
  • Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nichtkommerzieller Umgebung vorgesehen sind, in der eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts gebildet werden kann
  • persönliche Schutzausrüstung im Sinne der Richtlinie 89/686/EWG;
  • Seeschiffe und bewegliche Off-shore-Anlagen sowie die Ausrüstung an Bord dieser Schiffe oder Anlagen;
  • Beförderungsmittel, ... (s. Richtlinie 2014/34/EU Art. 1 Abs. (4))
  • Produkte im Sinne des Artikels 223 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrages