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ATEX ist zunächst einmal eine Abkürzung und steht für "ATmosphère EXplosible". Zugleich ist ATEX die Kurzbezeichnung für die europäische Richtlinie 2014/34/EU für das Inverkehrbringen explosionsgeschützter elektrischer und mechanischer Geräte, Komponenten und Schutzsysteme. Sie ist bereits am 1. Juli 2003 in Kraft getreten und gilt seitdem für alle neuen Geräte und Schutzeinrichtungen.

Die Richtlinie 2014/34/EU ist gültig für den Hersteller von Produkten, die im Ex-Bereich eingesetzt werden. Damit ist allein der Hersteller für die Einhaltung dieser Richtlinie seiner betroffenen Produkte verantwortlich. Die ATEX-Richtlinie erfasst alle elektrischen und mechanischen Geräte sowie Schutzeinrichtungen, die sich innerhalb explosionsgefährdeter Umgebungen befinden. 

Dazu gehören darüber hinaus Steuer-, Kontroll- oder Regeleinrichtungen, die sich zwar außerhalb explosiver Umgebungen befinden können, aber die sichere Funktion von Geräten und Sicherheitssystemen zum Explosionsschutz gewährleisten. 

Geräte und Schutzsysteme, die unter die Richtlinie 2014/34/EU fallen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ihnen eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, die bestätigt, dass die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllt sind und die Verfahren zur Konformitätsbewertung eingehalten worden sind. Des Weiteren muss ihnen eine Betriebsanleitung beigefügt sein. 

Inverkehrbringen bedeutet: Produkte entgeltlich, oder unentgeltlich, zum ersten Mal auf dem EU-Markt zum Zwecke des Vertriebs und/oder der Verwendung in der EU verfügbar zu machen. 

Die ATEX-Richtlinie regelt den Ex-Schutz im Bergbau sowie in der Industrie und hat Gültigkeit für Produkte (Produkte = Geräte und Schutzsysteme, für Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen sowie für Komponenten, die in Geräten und Schutzsystemen eingebaut werden) die in explosionsgefährdete Bereiche zum Einsatz kommen. Weiterhin legt diese Richtlinie auf der Basis von Artikel 95 EG-Vertrag harmonisierte Anforderungen und Verfahren zum Nachweis der Erfüllung fest. Je nach Risikobereich, in denen das Produkt zum Einsatz kommt, fallen die Anforderungen und Verfahren zum Nachweis der Erfüllung (Konformitätsbewertungsverfahren) unterschiedlich aus. 

ATEX 137 – Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit

Neben der Sicherheitsrichtlinie 2014/34/EG hat die Europäische Kommission eine ergänzende Richtlinie (ATEX 137) zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können, verabschiedet. Die Richtlinie ATEX 137 umfasst:

  • die Festlegung von Mindestanforderungen zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer
  • die Einteilung von Bereichen in Zonen, in denen explosionsgefährdete Atmosphäre auftreten kann
  • ein Warnzeichen zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen explosionsgefährdete Atmosphäre auftreten kann.

Zusammenhang zwischen ATEX 137 und ATEX 95 (1)

Die Richtlinie 2014/34/EU (ATEX 95) definiert Spezifikationen für die Ausrüstung und die Benutzung von elektrischen und nicht-elektrischen Geräten in einer explosionsfähigen Atmosphäre. In einem Klassifizierungsschema werden die wesentlichen Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für Geräte festgelegt. Die Anforderungen der beiden Richtlinien für Hersteller und Anlagenbetreiber sind in nachfolgender Tabelle dargestellt.

Die drei Kategorien, in die Geräte nach ATEX 95 der Gruppe II eingeteilt werden, korrespondieren mit den drei Zonen der ATEX 137. Das bedeutet, dass z.B. in Zone 2 oder 22, in der eine explosionsfähige Atmosphäre im Normalbetrieb nicht oder nur sehr selten auftritt, mindestens Geräte der Kategorie 3, die im Normalbetrieb keine Zündgefahr darstellen, eingesetzt werden dürfen.

Anforderungen aus ATEX-Richtlinien an Hersteller und Benutzer (1)

Wesentliche Anforderungen an Hersteller "ATEX 95" - 2014/34/EU Wesentliche Anforderungen an Benutzer "ATEX 137" - 99/92/EG
Definition des Bereichs zur Verwendung der Geräte, Spezifikationen der Gerätegruppe II / Kategorie Festlegung von Zonen in einer Anlage Auswahl der entsprechenden Geräte
Kategorie 1: Zone 0/20
Kategorie 2: Zone 1/21
Kategorie 3: Zone 2/22
Die Geräte müssen den wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder relevantem Standard entsprechen Einhaltung der entsprechenden Installations-, Inbetriebnahme- und Wartungsanforderung
Durchführung einer Risiko-/Zündquellenanalyse für die in Frage kommenden Geräte Durchführung einer Gefahrenanalyse des Betriebsbereiches, Notwendigkeit der Koordination
Erstellung einer Konformitätserklärung Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes
Entsprechende Qualitätssicherung Regelmäßige Aktualisierungen

(1) Quellenhinweis

Mit freundlicher Genehmigung der Firma INBUREX Consulting,
Gesellschaft für Explosionsschutz und Anlagensicherheit mbH, D-59067 Hamm
Autoren: Richard L. Rogers, Bernd Broeckmann, Rolf Frick, Hamm, Nigel Maddison, Glossop
Dokument: "Explosionsschutzdokument nach ATEX 137" (S. 5/6)