Kontakt Contact

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Firma, Sitz, Dauer

Die Gesellschaft führt die Firma SIMONA Aktiengesellschaft.

Sie hat den Sitz in Kirn/Nahe.

Die Dauer ist zeitlich unbeschränkt.

§ 2 Gegenstand

Gegenstand des Unternehmens sind die Herstellung, der Vertrieb und Handel von Erzeugnissen der Kunststoff-Fertigung und aller verwandten Artikel.

Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte einzugehen, die geeignet sind, den Geschäftszweck der Gesellschaft zu fördern. Sie kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich bei anderen Unternehmen des In- und Auslandes beteiligen sowie solche Unternehmen erwerben oder gründen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger und im Internet.

Grundkapital und Aktien

§ 5 Grundkapital

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 15.500.000,00 EUR (in Worten fünfzehnmillionenfünfhunderttausend EUR) und ist in 6.000.000 Aktien eingeteilt.

§ 6 Aktiengattungen und Aktienurkunden

Die Aktien sind Stückaktien und lauten auf den Inhaber.

Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien und Gewinnanteile ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig und keine Verbriefung nach den Regeln einer Börse erforderlich ist, an der die Aktie zugelassen ist.

Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die einzelne Aktien (Einzelaktien) oder mehrere Aktien (Sammelaktien) verkörpern.

§ 7 Gewinnverteilung

Die Gewinnverteilung wird nach § 60 Abs. 1 Aktiengesetz geregelt.

Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnverteilung neuer Aktien abweichend von § 60 Aktiengesetz bestimmt werden.

Verfassung der Gesellschaft

§ 8 Organe

Organe der Gesellschaft sind

  • der Vorstand
  • der Aufsichtsrat
  • die Hauptversammlung

§ 9 Vorstand

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Personen. Die Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Vorstand hat in der Regel einen Vorsitzenden, der vom Aufsichtsrat ernannt wird.

Der Aufsichtsrat kann den Abschluss, die Abänderung und die Kündigung der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder einem Aufsichtsratsausschuss übertragen.

§ 10 Gesetzliche Vertretung

Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstands-mitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB 2. Alt. befreien.

§ 11 Geschäftsführung

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat. Im Falle nicht erzielbarer Übereinstimmung wird die Geschäftsordnung vom Aufsichtsrat erlassen.

§ 12 Zustimmungsbedürftige Geschäfte

Abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Fällen bedarf der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats in den Fällen, die in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats bestimmt sind.

§ 13 Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht aus 6 Mitgliedern. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann für gewählte Mitglieder der Aktionäre eine kürzere Amtszeit bestimmen. Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitgliedes erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.

§ 14 Niederlegung des Amtes

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen.

§ 15 Vorsitzender des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheiden im Lauf einer Wahlperiode der Vorsitzende oder der Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen vorzunehmen.

§ 16 Einberufung des Aufsichtsrats

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich, fern-mündlich oder mittels sonstiger Mittel der Telekommunikation (zum Beispiel Telefax oder E-Mail) einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Aufsichtsratssitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf drei Kalendertage abgekürzt werden. In der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung sowie die Gegenstände der Tagesordnung anzugeben.

Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.

Der Aufsichtsrat muss mindestens zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten.

§ 17 Beschlüsse des Aufsichtsrats

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in Sitzungen gefasst. Beschlüsse außerhalb von Aufsichtsratssitzungen sind auf Vorschlag des Vorsitzenden zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht. Die Beschlussfassung kann schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation und Datenübertragung (insbesondere per Telefax, Telefon- oder Videokonferenz oder elektronisch unterbreitete Stimmabgabe) durchgeführt werden.

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnehmen und sich unter ihnen der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter befindet.

Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsvorsitzenden den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Sitzungsvorsitzende. Bei schriftlicher, telegrafischer, fernschriftlicher Stimmabgabe oder bei Stimmabgabe unter Nutzung der in Abs. 1 aufgeführten weiteren Kommunikationsmittel gelten diese Bestimmungen entsprechend.

Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die anzufertigende Niederschrift über Beschlüsse, die auf schriftlichem, telegrafischem, fernschriftlichem Wege oder unter Nutzung der in Abs.1 aufgeführten weiteren Kommunikationsmittel gefasst wurden, hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu unterzeichnen.

Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden abgegeben.

§ 18 Ausschüsse

Der Aufsichtsrat ist befugt, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden und deren Aufgaben und Befugnisse in einer Geschäftsordnung festzusetzen. Den Ausschüssen können, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats übertragen werden.

Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Ausschussmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

§ 19 Vergütung des Aufsichtsrats

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine jährliche, feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von 30.000 EUR (in Worten EUR –dreißigtausend-). Der Vorsitzende erhält das Zweieinhalbfache, der Stellvertreter das Anderthalbfache der festen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss angehören, erhalten hierfür eine weitere feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von 10.000 EUR (in Worten EUR –zehntausend–) pro Ausschussmitgliedschaft.
 
Mitglieder des Aufsichtsrates oder eines Ausschusses, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat beziehungsweise einem Ausschuss angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft ein Zwölftel der Vergütung.

§ 20 Hauptversammlung

Die Hauptversammlungen der Gesellschaft finden in Kirn, Bad Kreuznach, Freiburg, Mainz oder in einer deutschen Großstadt mit mehr als 250.000 Einwohnern statt.

§ 20a Virtuelle Hauptversammlung

Der Vorstand ist ermächtigt, für bis zum Ablauf des 1. Juni 2028 stattfindende Hauptversammlungen vorzusehen, dass die Versammlung unter Einhaltung der hierfür vorgesehenen rechtlichen Voraussetzungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).

§ 21 Einberufung der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat einberufen. Sie ist – soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist – mindestens dreißig Tage vor der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 22 Absatz 1).

§ 22 Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrecht

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.

Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung vorzulegen. Der Nachweis muss sich auf den gesetzlich bestimmten Stichtag beziehen und muss der Gesellschaft, unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.

Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; in der Einberufung kann eine Erleichterung hiervon bestimmt werden. Die Gesellschaft kann in der Einberufung Bestimmungen zu der Art und Weise treffen, wie ihr der Nachweis der Bestellung eines Bevollmächtigten übermittelt werden kann. Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung wird auch auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg ermöglicht; § 135 Aktiengesetz bleibt unberührt. Für die Erteilung der Vollmacht an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und deren Widerruf können in der Einberufung konkrete Formen und Kommunikationswege bestimmt werden.

Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung selbst oder durch Vertreter teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, die Einzelheiten zum Verfahren festzulegen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.

Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

Mitgliedern des Aufsichtsrats ist die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung ausnahmsweise in den Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund gesetzlicher oder gesundheitlicher Einschränkungen oder aufgrund ihres Dienst- oder Wohnsitzes im Ausland die Teilnahme nicht oder nur mit erheblichen Aufwand möglich ist, oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.

§ 23 Leitung der Hauptversammlung

Die Leitung der Hauptversammlung übernimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats. Wurde kein Aufsichtsratsmitglied bestimmt, übernimmt ein von der Hauptversammlung zu wählender Aktionär die Versammlungsleitung.

Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung in der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt ferner die Art und Form der Abstimmung.

Der Leiter der Hauptversammlung ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Dabei soll sich der Versammlungsleiter davon leiten lassen, dass die Hauptversammlung in angemessener und zumutbarer Zeit abgewickelt wird.

Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die teilweise oder vollständige Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton in einer von ihm zu bestimmenden Weise zuzulassen.

§ 24 Beschlussfassung

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende Vorschriften des Aktiengesetzes etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Soweit das Aktiengesetz außerdem zur Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenden Grundkapitals vorschreibt, genügt, soweit dies gesetzlich zulässig ist, die einfache Mehrheit des vertretenden Kapitals.

Wird bei den Wahlen durch die Hauptversammlung, bei der mehrere Kandidaten vorgeschlagen sind, eine einfache Stimmenmehrheit bei der ersten Wahlhandlung nicht erreicht, so findet eine engere Wahl unter denjenigen Personen statt, denen die beiden höchsten Stimmzahlen zugefallen sind.

§ 25 Ordentliche Hauptversammlung

Die alljährlich innerhalb der gesetzlichen Frist zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts oder zur Feststellung des Jahresabschlusses sowie zur Beschlussfassung über die Gewinnverwendung stattfindende Hauptversammlung beschließt auch über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats und über die Wahl des Abschlussprüfers.

§ 26 Gesetzliche Rücklage

In die gesetzliche Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der dem zwanzigsten Teil des um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses entspricht, und zwar so lange, wie die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen nicht 25 v.H. des Grundkapitals erreicht oder wieder erreicht haben.

§ 27 Gewinnrücklagen

Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest (§ 173 AktG), so sind 25 % des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen.

Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest (§ 172 AktG), so sollen sie Beträge bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

§ 28 Bilanzgewinn

Über die Verwendung des Bilanzgewinns entscheidet die Hauptversammlung unter Berücksichtigung des durch den Gewinnverwendungsbeschluss etwa entstehenden zusätzlichen Aufwandes.

§ 29 Entstehung der SIMONA AG

Die Gesellschaft ist durch Umwandlung der SIMONA GmbH Kunststoffwerke gemäß den Vorschriften der §§ 376 ff. AktG entstanden.

Das Vermögen der SIMONA AG ist mit dem der GmbH identisch und umfasst das gesamte Geschäft und alle Vermögensgegenstände einschließlich aller Verbindlichkeiten, die in diesem Geschäftsbetrieb erworben oder begründet sind.

Für die Vermögensgegenstände abzüglich übernommener Verbindlichkeiten werden die Aktien zum Nennbetrag von DM 20 Mio. gemäß § 5 der Satzung gewährt.

Der gesamte Aufwand für die Umwandlung und Gründung der AG geht zu Lasten der Gesellschaft.

Kirn, im Juni 2023
SIMONA AG