Kontakt Contact
Simona America

Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“).

2. Unsere kauf-, werklieferungs- und werkvertragliche Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratungs- und sonstiger Nebenleistungen (nachfolgend die „Lieferung/-en“), erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Von diesen AGB oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende oder diese AGB oder gesetzliche Bestimmungen ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. Solche Bedingungen erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht widersprechen, Lieferungen vorbehaltlos ausführen oder Zahlungen vorbehaltlos annehmen.

3. Diese AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle unsere zukünftigen Lieferungen für den Kunden.

Angebot und Preise

4. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstigen technischen Informationen sowie in Bezug genommene technische Normen und Muster, Materialkennwerte und Verkaufsprospekte kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen nur dann eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Im Vorfeld des Vertragsschlusses benannte Merkmale der Lieferungen gehören nicht automatisch zu der vereinbarten Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 2 S. 1 BGB, sondern nur dann, wenn sie im Angebot ausdrücklich genannt sind. Eine Beschaffenheitsgarantie liegt ebenfalls nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Bezeichnung als Garantie durch uns vor. Ein Vertrag kommt erst durch einen Auftrag des Kunden und unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der Lieferung zu Stande. Das vorstehende Schriftformerfordernis gilt jedoch nicht für nachvertragliche Änderungen oder Ergänzungen. Ein Vertragsangebot des Kunden können wir innerhalb von zwei (2) Wochen nach seiner Abgabe annehmen; sieht das Vertragsangebot eine längere Annahmefrist vor, können wir das Angebot innerhalb dieser Frist annehmen. Bis zum Ablauf des jeweiligen Zeitraums ist der Kunde an sein Vertragsangebot gebunden. Soweit ein Bestätigungsschreiben des Kunden von unserer Auftragsbestätigung abweicht, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben; solche Abweichungen werden nur Inhalt des Vertrages, soweit wir diesen schriftlich zustimmen. Nachvertragliche Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

Fälligkeit und Zahlungen

5. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Rechnungen sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Stehen uns gegen den Kunden mehrere Forderungen zu, gilt § 366 Abs. 2 BGB.

6. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderung ist nur zulässig, wenn der Kunde mit einer rechtskräftig festgestellten oder von uns unbestrittenen Forderung aufrechnen kann oder der Anspruch des Kunden aus dem gleichen Vertragsverhältnis wie unser Anspruch stammt. Das gleiche gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

7. Soweit wir nicht zur Vorleistung verpflichtet sind, können wir Lieferungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden wegen eigener fälliger Ansprüche gegen den Kunden zurückhalten, bis die uns gebührende Leistung bewirkt wird. Wird nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden erkennbar, durch die ein Anspruch von uns gefährdet wird, insbesondere bei Zahlungseinstellung, einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, sind wir im Falle einer Vorleistungsplicht unsererseits berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen. Erbringt der Kunde keine Sicherheitsleistung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, sind wir – unbeschadet sonstiger Rücktrittsrechte – dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde eine Vorauszahlung leistet.

Lieferung

8. Die Einhaltung von Fristen und Terminen setzt die endgültige Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und gegebenenfalls die rechtzeitige Beibringung der vom Kunden mitzuteilenden Spezifikationen oder zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben usw. und die Erfüllung etwaiger sonstiger Mitwirkungspflichten des Kunden sowie gegebenenfalls den Eingang der vertraglich vereinbarten Anzahlung voraus. Unsere Lieferpflichten stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Lieferungen, die infolge von höherer Gewalt unterbleiben oder sich verzögern, einschließlich, Naturkatastrophen, innere Unruhen, Teil- oder Generalmobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, kriegerische oder kriegsähnliche Handlungen oder Zustände, unmittelbare Kriegsgefahr, staatliche Interventionen oder Steuerungen im Rahmen der Kriegswirtschaft, währungs- und handelspolitischer Maßnahmen oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Embargos, Aufruhr, Terrorismus, Unfälle, behördliche Anordnungen, Eingriffe Dritter, Cyberkriminalität oder Epidemien, die bei uns oder unseren Lieferanten eintreten, berechtigen uns, um die Dauer der Behinderung später zu liefern. Das gleiche gilt bei Streik und Arbeitskämpfen. Höherer Gewalt stehen unvorhergesehene und von uns nicht zu vertretende Geschehnisse, z.B. Betriebsstörungen, Mangel an Roh- oder Betriebsmaterial, Maschinenbruch, Energiemangel oder Behinderung der Verkehrswege von nicht nur kurzfristiger Dauer gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dauern die vorgenannten Umstände mehr als sechs Wochen an, sind der Kunde und wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass dem Kunden deswegen ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht. Der Rücktritt hat mittels schriftlicher Erklärung zu erfolgen. Jede Partei hat auf Verlangen der jeweils anderen Partei innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob sie vom Vertrag zurücktritt oder weiter am Vertrag festhalten will. Schadensersatzansprüche infolge des vom Kunden oder von uns erklärten Rücktritts nach dieser Ziffer 8 stehen dem Kunden nicht zu, der Kunde wird jedoch von der Gegenleistung frei und erhaltene Zahlungen sind ihm zurückzugewähren. Diese Ziffer 8 findet auch dann Anwendung, wenn die hier geregelten Geschehnisse einen unserer Zulieferer oder Unterauftragnehmer betreffen.

9. Wir haften nicht für Verzögerungen oder sonstige Verletzungen bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, die direkt oder indirekt durch den Ausbruch des Coronavirus bzw. die andauernde Pandemie (COVID 19) und die entsprechenden Maßnahmen („Corona-Krise“) verursacht werden. Wir werden allerdings wirtschaftlich angemessene Maßnahmen zur Begrenzung der möglichen Auswirkungen der Krise auf die Erfüllung der vertraglichen Pflichten ergreifen. Auf unser Verlangen und nach Benachrichtigung des Kunden sind unsere vertraglichen Verpflichtungen suspendiert, solange die Corona-Krise bzw. deren Aus- oder Nachwirkungen die Vertragserfüllung verhindern oder verzögern. Lieferfristen und -termine verlängern sich entsprechend. Dauert die Suspendierung länger als drei (3) Monate, sind der Kunde und wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Jede Partei hat auf Verlangen der jeweils anderen Partei innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob sie vom Vertrag zurücktritt oder weiter am Vertrag festhalten will. Schadensersatzansprüche infolge des vom Kunden oder von uns erklärten Rücktritts nach dieser Ziffer 9 stehen dem Kunden nicht zu, der Kunde wird jedoch von der Gegenleistung frei und erhaltene Zahlungen sind ihm zurückzugewähren. Die Regelung in Ziffer 8 bleibt unberührt.

10. Ungeachtet der Regelungen in Ziffer 8 und 9 kann der Kunde wegen Verzögerung der Lieferungen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und nur vom Vertrag zurücktreten, soweit wir die Verzögerung der Lieferungen zu vertreten haben oder dem Kunden das Festhalten am Vertrag aufgrund der Verzögerung nicht zumutbar ist. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt. Der Rücktritt hat in jedem Fall mittels schriftlicher Erklärung zu erfolgen. Der Kunde hat auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung zurücktritt oder weiter auf Lieferung besteht. Beschränkt sich die Überschreitung auf einen Teil der Lieferung, beschränkt sich auch das Rücktrittsrecht auf den betroffenen Teil, wenn durch eine derartige Beschränkung des Rücktrittsrechts bei objektiver Beurteilung der übrige Vertrag nicht betroffen wird. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs (sog. Schadensersatzansprüche neben der Leistung) sind - außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – für jede vollendete Arbeitswoche der Verspätung auf 0,5% bis insgesamt maximal 5% des Netto-Wertes der betroffenen (Teil-) Lieferung beschränkt. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Ziffer 10 nicht verbunden.

11. Die Abfertigung (Verladung und Ausstellung notwendiger Dokumente) aller von uns zum Versand kommenden Lieferungen erfolgt, sofern nicht abweichend vereinbart, auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Soweit wir den Transport für den Kunden übernehmen und soweit nicht abweichend vereinbart, bestimmen wir Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer. Soweit wir den Transport für den Kunden übernehmen, wird eine Transportversicherung nur auf ausdrückliche Weisung und auf Kosten des Kunden abgeschlossen. Bei beschädigten bzw. unvollständigen Lieferungen ist sofort nach Empfang eine Tatbestandsaufnahme durch den Kunden zu veranlassen. Mit der Aussonderung der Lieferung und Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung unter einem Kauf- oder Werklieferungsvertrag auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn und soweit der Versand mit unseren eigenen Transportmitteln erfolgt. Wenn eine Abnahme nach dem Gesetz erforderlich oder vertraglich vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung auf den Kunden über, sobald sich die Lieferung in der Sachherrschaft des Kunden befindet, spätestens jedoch mit Abnahme. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Kunden oder durch Unterbleiben einer von ihm zu erbringenden Mitwirkungshandlung, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald der Kunde sich im Annahmeverzug befindet. Im Fall einer solchen Verzögerung sind wir berechtigt, die Lieferung auf Gefahr des Kunden einzulagern und nach einer Karenzfrist von einem Monat Ersatz des hieraus entstehenden Schadens, insbesondere Lagerkosten, zu verlangen. Wir berechnen hierfür bei Vorauskasse-Zahlung eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25% des Netto-Rechnungsbetrags für jede volle Woche und in den übrigen Fällen in Höhe von 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrages für jede volle Woche des Annahmeverzugs. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Rechte bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Zahlungsansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist. Versandvorschriften des Kunden sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Mehrkosten für eine abweichend von der ursprünglichen Vereinbarung vom Kunden verlangten beschleunigten Beförderung oder für eine andere Versandart oder die Benutzung anderer Beförderungsmittel werden dem Kunden berechnet. Wir sind zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt, es sei denn, eine Teillieferung oder vorzeitige Lieferung ist für den Kunden unzumutbar.

12. Abnahme-Prüfzeugnisse nach DIN-EN 10204-3.1.B werden mit 50,- € in Rechnung gestellt.

Gewährleistung

13. Fertigungsbedingte Über- oder Unterbelieferungen von bis zu 5% des bestellten Auftragsvolumens stellen keinen Mangel dar.

14. Wir schulden nur Lieferungen mittlerer Art und Güte. Qualitätsmerkmale von Proben oder Mustern stellen keine objektiven Anforderungen an die Lieferungen im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB dar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart. Wir gewähren keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

15. Entsprechen unsere Lieferungen der zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Beschaffenheit, sind die Lieferungen auch dann vertragsgemäß und mangelfrei, wenn sie nicht den objektiven Anforderungen im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB entsprechen.

16. Ansprüche wegen Sachmängeln unserer Lieferungen setzen voraus, dass der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offenkundige Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Ablieferung, verdeckte Sachmängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung des Sachmangels schriftlich mitzuteilen. Diese Ziffer 16 gilt nicht für Werkverträge. i

17. Werden unsere Lieferungen verändert, verarbeitet, behandelt, umgestaltet oder wurden Wartungs- bzw. Einbauvorschriften nicht eingehalten, bestehen für daraus resultierende Folgen keine Mängelansprüche des Kunden. Werden unsere Lieferungen nach vom Kunden erhaltenen Konstruktionsunterlagen hergestellt, haften wir nicht für Mängel, die auf diese Konstruktionsunterlagen zurückzuführen sind. Werden wir von Dritten haftungsrechtlich wegen Schäden in Anspruch genommen, die ihre Ursache nicht in unserem Fertigungsbereich, sondern in dem dem Kunden zuzurechnenden Bereich haben, ist der Kunde, soweit ihn ein Verschulden trifft, verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen.

18. Im Fall von Mängeln an unseren Lieferungen sind wir berechtigt und verpflichtet, nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Lieferung zu erbringen. Auch im Fall des Verkäuferregresses ist der Kunde abweichend von § 445a Abs. 2 BGB verpflichtet, uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb der dem Kunden von seinem Abnehmer gesetzten Frist zu ermöglichen. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Fristsetzung nach § 445a Abs. 2 BGB bereits im Verhältnis zwischen dem Kunden und seinem Käufer entbehrlich ist, so dass der Kunde uns keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben kann. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Recht zur Minderung ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und wegen Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung richten sich nach Ziffer 24.

19. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle von § 438 Abs. 1 Nr. 1 a) (dingliches Recht eines Dritten) und b) (Recht, das im Grundbuch eingetragen ist), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk; Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat bzw. Planungs-/Überwachungsleistungen für ein Bauwerk), bei Regressansprüchen nach § 445b BGB sowie bei Arglist. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt außerdem für Schadensersatzansprüche aufgrund einer Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

Eigentumsübergang und -vorbehalt

20. Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung zustehender, auch künftiger Forderungen (gleich aus welchem Rechtsgrund, also auch einschließlich eventueller Wechselforderungen sowie von Dritten erworbener Forderungen). Bei laufender Rechnung gelten unsere Eigentumsvorbehaltsrechte als Sicherung der Kontokorrentforderung bzw. nach Saldierung der jeweiligen Saldoforderung. Bei Verbindung, Vermengung, Vermischung bzw. Verarbeitung oder Bearbeitung unserer Lieferung (mit anderen Lieferungen) steht uns Miteigentum an der neuen Sache in der Höhe zu, die dem Verhältnis des Wertes unserer Lieferung zu den anderen verbundenen, vermengten oder vermischten Sachen entspricht. Eine Verarbeitung oder Bearbeitung gemäß § 950 BGB erfolgt für uns als Hersteller, ohne dass wir daraus verpflichtet würden. In Fällen einer Kollision dieser Klausel mit Klauseln der Lieferanten weiterer benutzter Einzelteile erfolgt die Verarbeitung gemeinschaftlich für alle und richtet sich unser Miteigentumsanteil nach dem Verhältnis des Wertes unserer Lieferung zu den übrigen. Die Verwahrung durch den Kunden hat in sämtlichen Fällen unentgeltlich zu erfolgen. Der Wert unserer Lieferung bestimmt sich nach unserem Lieferpreis (Rechnungspreis einschließlich Umsatzsteuer und ohne Skontoabzug). Bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden zustehender Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung ist eine Verwertung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten bzw. in unserem Miteigentum stehenden Lieferung (nachfolgend: „Vorbehaltsware“) untersagt, es sei denn, dass der Kunde die Vorbehaltsware zum Zweck der Weiterveräußerung von uns erworben hat. In diesem Fall ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen weiterzuveräußern, sofern die aus der Weiterveräußerung erwachsende Forderung abtretbar ist.

21. Für den Fall einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde die sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Dies gilt auch für die Fälle, in denen nach den vorstehenden Beschränkungen eine Weiterveräußerung nicht zulässig war. Die sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Forderungen sind die Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf oder aus Werk- oder Werklieferungsverträgen. Wir nehmen die Abtretung an. Der Wert unserer Vorbehaltsware bestimmt sich nach unserem Lieferpreis (Rechnungspreis einschließlich Umsatzsteuer ohne Skontoabzug). Der Kunde ist auch nach der Abtretung widerruflich zur Einziehung der Forderungen ermächtigt.

22. Wir sind zum Widerruf der Erlaubnis zur Weiterveräußerung und/oder der Einziehungsermächtigung berechtigt, wenn a) sich der Kunde mit Zahlungen aus der Geschäftsverbindung in Verzug befindet; b) der Kunde außerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über die Vorbehaltsware verfügt hat; oder c) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden erkennbar wird, durch die ein Anspruch von uns gefährdet wird, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. Der Kunde hat uns auf unser Verlangen im Falle des Widerrufs der Einziehungsermächtigung die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner nebst Adressen bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Wir sind ermächtigt, im Namen des Kunden den Drittschuldner von der Forderungsabtretung zu benachrichtigen.

23. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden Sicherheiten freizugeben, soweit der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um insgesamt mehr als 10 % übersteigt.

Haftung

24. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht:

a) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
b) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit;
c) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
d) für Ansprüche gemäß § 439 Abs. 3 BGB und für Ansprüche gemäß § 445a Abs. 1 BGB;
e) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit wir nicht aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.

Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Für Verzögerungsschäden gilt die Regelung unter Ziffer 10 vorrangig vor den vorstehenden Regelungen.

Schutzrechte

25. Sofern unsere Lieferungen nach Zeichnung, Abbildungen, Vorgaben oder sonstigen Angaben des Kunden hergestellt bzw. erbracht werden, ist der Kunde verpflichtet insoweit sicherzustellen, dass durch die Herstellung und Lieferung keine Schutz- und Urheberrechte (nachfolgend „Schutzrechte“) Dritter verletzt werden. Wir übernehmen insoweit keine Haftung dafür, dass unsere Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und sind nicht zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen. Sollten uns in diesem Falle Dritte unter Berufung auf ihnen zustehende Schutzrechte die Herstellung oder Lieferung untersagen, sind wir berechtigt, die Herstellung oder Lieferung zu verweigern. Für Schäden bzw. Aufwendungen, die uns aus der schuldhaften Verletzung von Schutzrechten durch den Kunden erwachsen, hat der Kunde Ersatz zu leisten und uns von Ansprüchen Dritter freizustellen.

Außenwirtschaftsrecht

26. Die Erfüllung eines Vertrages mit dem Kunden steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

Liefer- und Transportbedingungen

27. Wir liefern und alle Preise verstehen sich, falls nicht im Einzelfall ausdrücklich anders vereinbart, FCA SIMONA Werke Deutschland inklusive Standardverpackung, zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, soweit diese anfällt. Kosten für Zoll, Einfuhr und sonstige Nebenabgaben trägt der Kunde. Bei Bestellungen unter 250,- € Netto-Rechnungswert erheben wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 90,- € netto.

28. Haben wir mit dem Kunden, abweichend von Ziffer 27, eine Lieferung zum Kunden oder an einen anderen Ort vereinbart, erfolgt die Lieferung jeweils an eine mit Straßen-LKW frei anfahrbare Ladestelle. Wir erheben für Lieferungen zum Kunden oder an einen anderen vereinbarten Ort auf den Netto-Rechnungswert einen prozentualen Zuschlag von bis zu 1,5% für pauschale Fracht-/ Verpackungs-/ Mautkosten, welcher auf dem Angebot, der Auftragsbestätigung und der Rechnung gesondert ausgewiesen wird. Für Lieferungen zum Kunden oder an einen anderen vereinbarten Ort innerhalb Deutschlands gelten zusätzlich zur Fracht-/Verpackungs-/Mautkostenpauschale die folgenden Maßgaben: Bei Netto-Rechnungswerten zwischen 1.500 € und 3.000 € erheben wir eine zusätzliche Frachtkostenpauschale in Höhe von 120 €, bei Netto-Rechnungswerten zwischen 500 € und 1.499 € beträgt die zusätzliche Frachtkostenpauschale 180 €. Bei Lieferungen mit einem Netto-Rechnungswert kleiner 500 € stellen wir die angefallenen Frachtkosten dem Kunden vollständig in Rechnung; in diesem Fall beträgt die Pauschale (Verpackung/Maut) 1,5 % des Netto-Rechnungswertes. Für Netto-Rechnungswerte größer 3.000 € fällt keine zusätzliche Frachtkostenpauschale an.

29. Abweichend von Ziffer 27 und Ziffer 28 liefern wir Rohre bis d 630 mm, Längen bis 6 m ab 5.000, - € Netto-Rechnungswert pro Sendung frei Haus innerhalb deutsches Festland ohne Inseln, freie und befahrbare Straße für LKW - 40 to, ohne Entladung. Für die Lieferung von Rohren größer d 630 mm und Lieferlängen größer 6m oder mit einem Netto-Rechnungswert unter EUR 5.000,-, Sonderformteilen, Sonderbauteilen, Schächten und allen sonstigen Lieferungen zum Kunden oder zu einem anderen vereinbarten Ort gilt Ziffer 28.

30. Der Gefahrübergang richtet sich nach Ziffer 11.

31. Im Rahmen des Auftragsverhältnisses anfallenden Verpackungsabfälle werden vom Kunden einer ordnungsgemäßen Entsorgung in Form einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zugeführt.

Sonstiges

32. Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms 2020.

33. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen und sonstige Pflichten einschließlich der Nacherfüllung ist 55606 Kirn. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, sind für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche die Gerichte an unserem Geschäftssitz (55606 Kirn) örtlich zuständig. Wir bleiben jedoch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder einem sonstigen zuständigen Gericht zu verklagen.

34. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).

35. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der Bestimmung(en) bzw. des Vertrages im Übrigen nicht.

(Diese Bedingungen gelten im oben angeführten Wortlaut seit dem 22.09.2022)